Die Kurzantwort: Ein Koordinator ist zu bestellen, sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – gleichzeitig oder nacheinander. Eine Mindestgröße nennt die Baustellenverordnung dafür nicht. Vorankündigung und SiGe-Plan haben dagegen eigene Voraussetzungen. Dieser Beitrag trennt die drei Pflichten.

1. Drei Pflichten, drei unterschiedliche Auslöser

In der Praxis werden Koordinator, Vorankündigung und SiGe-Plan oft in einem Atemzug genannt. Rechtlich hängen sie an unterschiedlichen Voraussetzungen. Prüfen Sie deshalb jede Frage einzeln:

  • Koordinator (SiGeKo): Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden auf der Baustelle tätig (§ 3 BaustellV).
  • Vorankündigung: Die Arbeiten dauern voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte sind gleichzeitig tätig – oder der Umfang überschreitet voraussichtlich 500 Personentage (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
  • SiGe-Plan: Eine Vorankündigung ist erforderlich und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden tätig – oder auf einer Baustelle mit mehreren Arbeitgebern fallen besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II an (§ 2 Abs. 3 BaustellV).

2. Mehrere Arbeitgeber: schneller erreicht als gedacht

Es kommt auf die Arbeitgeber der Beschäftigten an, nicht auf die Zahl der Verträge des Bauherrn. Beauftragt ein Generalunternehmer einen Subunternehmer, arbeiten auf der Baustelle regelmäßig Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, auch wenn der Bauherr nur einen Vertrag hat.

Auch beim Hausbau trifft das häufig zu. Fiktives Beispiel: Erdbau, Rohbau, Zimmerei, Haustechnik und Innenausbau kommen von verschiedenen Firmen und arbeiten nacheinander. Die Frage nach dem Koordinator ist damit in der Regel schon beantwortet. Eine Ausnahme für private Bauherren nennt die Verordnung nicht.

3. Personentage überschlägig rechnen

Ein Personentag ist die Arbeit einer Person an einem Arbeitstag. Für die Abschätzung werden die geplanten Einsatztage aller Gewerke zusammengezählt, nicht nur die Tage der größten Firma.

Fiktives Rechenbeispiel: Sechs Personen über 60 Arbeitstage ergeben 360 Personentage. Kommen drei weitere Gewerke mit zusammen 180 Personentagen hinzu, sind es 540 – die Schwelle von 500 ist überschritten. Maßgeblich ist immer die voraussichtliche Planung des konkreten Bauvorhabens. Bei knappen Ergebnissen sollte die Annahme nachvollziehbar dokumentiert werden.

4. Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II

Diese Arbeiten lösen bei mehreren Arbeitgebern auch ohne Vorankündigung einen SiGe-Plan aus. Für Hochbauprojekte sind vor allem diese Punkte aus Anhang II relevant; die vollständige Liste steht in der Verordnung:

  • Absturzgefahr aus mehr als 7 m Höhe
  • Gefahr des Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben über 5 m Tiefe
  • Arbeiten in weniger als 5 m Abstand zu Hochspannungsleitungen
  • Auf- oder Abbau von Massivbauelementen, wenn wegen ihrer Masse kraftbetriebene Hebe- oder Versetzgeräte eingesetzt werden
  • Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, etwa krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B

5. Wer kann Koordinator sein?

Die Verordnung verlangt einen geeigneten Koordinator. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Aufgabe auch selbst übernehmen, wenn er geeignet ist. Was das bedeutet, konkretisiert die Regel RAB 30: ausreichende baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, Koordinatorenkenntnisse und berufliche Erfahrung.

Wichtig: Die Beauftragung eines Koordinators entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung. Der Vertrag sollte deshalb Aufgaben, Begehungen, Dokumentation und Meldewege klar benennen.

6. Wann der richtige Zeitpunkt ist

Die Koordination beginnt nicht erst auf der Baustelle. Schon in der Planung sind die Maßnahmen abzustimmen, der SiGe-Plan auszuarbeiten und die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenzustellen. Ein Koordinator sollte deshalb vor der Ausschreibung feststehen, damit Gerüst, Absturzsicherung und gemeinsame Einrichtungen in die Leistungsverzeichnisse einfließen können.

Bußgeldbewehrt ist unter anderem, die Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu übermitteln oder nicht sicherzustellen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein erforderlicher SiGe-Plan erstellt wird (§ 7 BaustellV). Eine Vorlage für die Vorankündigung finden Sie in unserem Beitrag zur Vorankündigung.

Offizielle Ausgangsquellen

Baustellenverordnung (BaustellV), Gesetze im Internet ↗Anhang II BaustellV – besonders gefährliche Arbeiten ↗RAB 30 Geeigneter Koordinator, BAuA ↗BayernPortal: Vorankündigung einer Baustelle ↗

Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung zur Baustellenverordnung. Er ersetzt weder Rechtsberatung noch die Prüfung des einzelnen Bauvorhabens.