Nach der seit 01.05.2026 geltenden Fassung der Bayerischen Bauordnung wird der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht, nicht mehr bei der Gemeinde. Dieser Überblick ordnet Einreichung, Unterlagen, Nachbarbeteiligung und die Schritte bis zum Baubeginn. Er ersetzt nicht die Prüfung des einzelnen Vorhabens.
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1. Wohin der Antrag jetzt geht
Art. 64 Abs. 1 BayBO sieht vor: Der Bauantrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. In den meisten Gemeinden ist das das Landratsamt; es unterrichtet die Gemeinde über Eingang und Inhalt. Wer noch den früheren Weg über das Rathaus im Kopf hat, sollte ihn vor der Abgabe prüfen.
Nicht verwechseln: Unterlagen für eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO werden weiterhin bei der Gemeinde vorgelegt. Dort darf einen Monat nach Vorlage begonnen werden, sofern die Gemeinde nichts anderes erklärt oder früher schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.
2. Papier oder digital
Auf Papier sind Antrag und Bauvorlagen nach § 2 der Bauvorlagenverordnung dreifach einzureichen, zweifach, wenn die Gemeinde selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Bauherr und Entwurfsverfasser unterschreiben Antrag und Bauvorlagen (Art. 64 Abs. 4 BayBO). Die Pläne sind auf DIN A4 zu falten, bekannt gemachte amtliche Vordrucke sind zu verwenden.
Digital läuft die Einreichung nach der Digitalen Bauantragsverordnung über den Online-Assistenten. Die Authentifizierung ersetzt dort etwaige Schriftformerfordernisse. Wer sich als Entwurfsverfasser oder Vertreter authentifiziert, braucht eine Beauftragung und Vollmacht des Bauherrn. Klären Sie vor dem Start, ob Ihre Bauaufsichtsbehörde den digitalen Weg in Ihrem Verfahren unterstützt und welche Dateiformate sie erwartet.
3. Welche Unterlagen typischerweise dazugehören
Welche Bauvorlagen im Einzelfall nötig sind, hängt von Vorhaben und Verfahren ab. Maßgeblich ist die Bauvorlagenverordnung; die Behörde kann das Nachreichen einzelner Unterlagen gestatten. Bei Gebäuden gehört in der Regel dazu:
- Amtlicher Bauantragsvordruck, soweit bekannt gemacht
- Auszug aus dem Katasterwerk, beschriftet mit Bauherr, Bauvorhaben und Datum des Bauantrags sowie beglaubigt oder zum Zweck der Bauvorlage abgerufen
- Lageplan mit Nordrichtung, Angaben zu Nachbareigentümern und den übrigen geforderten Inhalten
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Schnitte und Ansichten, im Schnitt unter anderem mit der Wandhöhe
- Baubeschreibung mit Gebäudeklasse, Höhe und Baukosten
- Je nach Vorhaben: Angaben zur Erschließung, Berechnung des Nutzungsmaßes, Erklärung zur Übernahme von Abstandsflächen, Abweichungsanträge, Standsicherheits- oder Brandschutznachweis
4. Farben in den Plänen
Die Zeichen und Farben sind in Anlage 1 der Bauvorlagenverordnung festgelegt. Die häufigsten: Bestand grau, geplant rot, zu beseitigen gelb. Die Grundstücksgrenze ist violett gestrichelt, übernommene Abstandsflächen werden braun dargestellt. Einheitliche Darstellung erspart Rückfragen, gerade bei Änderungen im Bestand.
5. Nachbarn beteiligen
Nach Art. 66 BayBO sind Lageplan und Bauzeichnungen den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vorzulegen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform, im Bauantrag ist anzugeben, ob zugestimmt wurde. Eine feste Frist für Zustimmung oder Einwendungen nennt der Artikel nicht.
Eine fehlende Unterschrift stoppt den Antrag nicht automatisch: Wer nicht zugestimmt hat oder dessen Einwendungen nicht berücksichtigt werden, erhält eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt die Vorlage an den Verwalter, dessen Zustimmung gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen Eigentümer.
6. Bis zum Baubeginn
Mit der Ausführung darf nach Art. 68 Abs. 6 BayBO erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung zugegangen ist, die erforderlichen Bescheinigungen zu Standsicherheit und Brandschutz vorliegen und die Baubeginnsanzeige bei der Behörde eingegangen ist. Die Anzeige ist mindestens eine Woche vorher schriftlich zu erstatten.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen wird, sofern die Genehmigung keine andere Frist nennt. Eine Verlängerung um jeweils bis zu vier Jahre ist auf schriftlichen Antrag möglich (Art. 69 BayBO).
Weicht die Ausführung später von den genehmigten Plänen ab, kann die Behörde die Arbeiten einstellen lassen (Art. 75 BayBO). Dann geht es um eine Tektur, also einen Änderungsantrag. Sind einzelne Fragen vor dem Bauantrag noch offen, kann ein Vorbescheid der bessere erste Schritt sein.
Offizielle Ausgangsquellen
Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) ↗Art. 64 BayBO – Bauantrag und Bauvorlagen ↗Art. 58 BayBO – Genehmigungsfreistellung ↗Art. 66 BayBO – Beteiligung des Nachbarn ↗Art. 68 BayBO – Baugenehmigung und Baubeginn ↗Art. 69 BayBO – Geltungsdauer ↗§ 2 Digitale Bauantragsverordnung ↗Hinweis: Allgemeine Orientierung zur Rechtslage in Bayern zum Prüfdatum. Dieser Beitrag ersetzt weder Rechtsberatung noch die Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
